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Was ist bei der Installation von neuen Feuerstätten zu beachten?

  • In der Planungsphase ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger über die geplante neue Feuerstätte durch das Formular Technische Angaben über Feuerungsanlagen (TAF) zu informieren.
    Link zum Formular TAF
  • Das Formular sollte 10 Tage vor Beginn der Arbeiten dem bevollmächtigten Bezirksschornstein vorgeliegen. Im Anschluss daran erhält der Bauherr eine Stellungnahme, aus der er erkennen kann, ob
    - die Installation möglich ist,
    - etwaige Bedenken bestehen und Anpassungen vorgenommen werden müsser, oder
    - ob die geplante Ausführung gar nicht möglich ist.
  • Nach Fertigstellung und vor Inbetriebnahme ist die Feuerstätte durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abzunehmen, der eine Bescheinigung über die sichere Abführung der Verbrennungsgase und der Brandsicherheit.
  • Existierte bisher noch kein Feuerstättenbescheid, erlässt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmalig nach der Abnahme einen Feuerstättenbescheid, in dem die wiederkehrenden (nicht hoheitlichtlichen) Tätigkeiten ausgewiesen sind. Anderenfalls wird in der bestehende Feuerstättenbescheid entsprechend aktualisiert.
  • Hinweis:
    Aufgrund der Vorgaben des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den Austausch des zentralen Wärmeerzeugers der zuständigen Baurechtsbehörde mitzuteilen.
    Link zum EWärmeG